AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedienungen der IMAWELL GmbH

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an Sie vorbehaltlos ausführen.

1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 4 BGB.

1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen.

§ 2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder Annahme oder durch Auslieferung der Ware zustande. Bei kurzfristiger Lieferung kann anstelle der Auftragsbestätigung die Rechnung treten. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.2. Ihre Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3. Angaben in Unterlagen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen des Verkäufers, einschließlich der dort aufgeführten Stück-, Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.4. Die von uns genannten Maß-, Gewichts- und Stückzahlen bewegen sich im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und sind auch in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers keine Beschaffenheitsgarantie.

§ 3. Vertragsgegenstand

3.1. Produktangaben (technische Daten, Maße, Gewichte, Toleranzen, Belastbarkeit, Abbildungen u.a.) und Muster dienen lediglich der Orientierung und stellen angenäherte Werte dar, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie begründen ohne ausdrückliche Zusage in Textform keine garantierte Beschaffenheit unserer Ware. Produkthinweise, insb. zum Einsatzbereich, zur Verwendung und beschränkten Haltbarkeit des Produkts sind zu beachten.

3.2. Grundsätzlich gilt bei sämtlichen Produkten eine Gesamtliefermengentoleranz von +/- 10% zwischen bestellter und gelieferter Menge je Mengeneinheit und Auftragsposition.

3.3. Abweichungen von Produktbeschreibungen und -angaben sind zulässig, soweit sie handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften oder zur technischen Verbesserung erfolgen. Dadurch darf jedoch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt werden.

3.4. Für die Bestellung, den Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung sind allein unsere eigenen Produktbezeichnungen maßgeblich und nicht etwaige Kennzeichnungen oder Bezeichnungen der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes, die Sie verwenden.

§ 4. Preise – Zahlungsbedingungen


 

4.1. Unsere Preise gelten auf Basis FCA (Incoterms) einschließlich Verpackung und Verladung, wenn nichts anders vertraglich vereinbart wurde.

4.2. Sofern sich aus den Kaufverträgen nichts anderes ergibt, erfolgt die Warenzahlung durch Sie durch 100%-ige Vorauszahlung bei Bestellung.

4.3. Ihnen steht die Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn die Gegenforderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind von diesem Aufrechnungsverbot ausgenommen.

4.4. Wir sind zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn Sie Ihren bestehenden finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht fristgerecht nachkommt, das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten würde.

§ 5. Lieferzeit


5.1. Lieferzeitangaben dienen lediglich der Orientierung und gelten nur annähernd, sofern diese nicht zumindest in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

5.2. Ist Versand vereinbart, so beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung an unsere Fahrer oder den Spediteur, den Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Dritte.

5.3. Unsere rechtzeitige Lieferung setzt die Erfüllung der Ihnen obliegenden Verpflichtungen (wie z.B. vereinbarte Vorauszahlung, Beibringung von Informationen und Unterlagen) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.4. Die Leistungszeit verlängert sich entsprechend angemessen, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben und die Gründe hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks und Aussperrungen, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten. Wir informieren Sie unverzüglich über sich abzeichnende Lieferverzögerungen.

§ 6. Lieferung


6.1. Die Lieferung erfolgt auf Basis FCA („Free Carrier“ oder deutsch "Frei Frachtführer"). Auf Ihr Verlangen und Ihre Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (sog. Versendungskauf).

6.2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Personen über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und/oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Verzögert sich die Übergabe zum Versand infolge eines von Ihnen zu vertretenden Umstandes, erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Anzeige unserer bestehenden Versandbereitschaft. Wir versichern den Versand der Ware nur auf Ihre Anforderung und Ihre Kosten gegen versicherbare Risiken.

6.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für Sie im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und Ihnen hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

6.4. Bei Bestellungen muss die Lieferung innerhalb von sechs Monaten abgenommen werden, soweit nicht anders vereinbart.

6.5. Sofern die Lieferung der Ware im Abnahmeverzug befindet, können wir eine Lagerentschädigungspauschale in Höhe von 5 % des Warenwerts verlangen.

§ 7. Gefahrenübergang – Verpackungskosten


7.1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nehmen wir an unserem Geschäftssitz zurück. Die Kosten der Rücknahme tragen Sie.

7.2. Auch bei Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F ist IMAWELL GmbH nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, Zollabfertigungen zu erledigen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften oder Zertifizierungspflichten zu beachten.

§ 8. Abtretung

Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüchen ist nur mit unserer Zustimmung wirksam.

§ 9. Gewährleistung – Schadensersatz

 

9.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache (§ 437 Nr. 1 und 3 BGB) beträgt ein Jahr ab Lieferung.

9.2 Wir haften über Gewährleistungsansprüche hinaus für Schadenersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldungsabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung beruht sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels.. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt wird.

9.4. Im Fall der unberechtigten Mängelrüge können wir von Ihnen den Ersatz der Aufwendungen der Mängelprüfung verlangen.

9.5. Im Gewährleistungsfall werden wir im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung der fälligen Rechnung des Liefergegenstands abhängig zu machen. Ihnen steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.6. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch anzunehmen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung von Ihnen zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, können Sie nach eigener Wahl den Vertragspreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9.7. Die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller aus unserer Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen unser Eigentum (nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt). Bei mehreren Forderungen oder fortlaufender Rechnungslegung auslaufender Geschäftsbeziehung sichert der Eigentumsvorbehalt unsere Saldenforderungen, auch soweit Rechnungen über einzelne Lieferungen beglichen sind.

10.2. Sie haben die Vorbehaltsware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer werden bereits jetzt an uns abgetreten und die Abtretung von uns angenommen.

10.3. Die Vorbehaltsware kann von Ihnen widerruflich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, umgebildet und veräußert werden. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch untersagt.

10.4. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, sodass wir unmittelbar das Eigentum erwerben oder unser Miteigentum für den Fall begründet wird, dass die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher als der der Vorbehaltsware ist. Das Miteigentum entsteht im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern dieser Eigentumserwerb nicht eintreten sollte, übertragen Sie uns bereits jetzt ihr künftiges (Mit-)Eigentum im vorbezeichneten Verhältnis an der neu geschaffenen Sache.

10.5. Im Fall der untrennbaren Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache, bei der Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, übertragen Sie uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu dem der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.

10.6. Sie treten uns hiermit die Ihnen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Ihre Abnehmer sicherungshalber ab. Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache treten Sie uns hiermit die daraus resultierenden Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft oder sonstige Dritte sicherungshalber ab. Besitzen wir nur Miteigentum, erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend unserem Eigentumsanteil. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

10.7. Sie werden widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf die Forderungen geleistete Zahlungen sind unverzüglich bis zur Tilgung der gesicherten Forderung an uns weiterzuleiten. Der Widerruf kann im Fall berechtigter Interessen erfolgen, insb. bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung (die nicht innerhalb von 10 Tagen zurückgenommen wird) oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Im Fall des Widerrufs sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich die zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu liefern und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

10.8. Sofern Dritte auf die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen oder die abgetretenen Forderungen zugreifen sollten, haben Sie diese unverzüglich auf unsere Eigentümerstellung bzw. Forderungsinhaberschaft hinzuweisen und uns hierüber zu informieren. Sie haben die uns bei der Durchsetzung unserer Rechte gegenüber dem Dritten entstehenden Kosten zu ersetzen, soweit der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.

10.9. Wir werden einen entsprechenden Teil der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen bzw. abgetretenen Forderungen auf Ihr Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte mehr als 110 % des Werts aller gesicherten Forderungen beträgt. Dies wird vermutet, wenn der Schätzwert der Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche übersteigt.

10.10. Im Fall von Pflichtverletzungen durch Sie, insb. bei Zahlungsverzug, im Falle der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrags oder der fruchtlosen Vollstreckung gegen Sie, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt jedoch allein keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

§ 11. Urheberrecht

An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Katalogen, Prospekten sowie anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung sowie -durchführung zur Verfügung gestellt wurden, behalten wir uns das Eigentum sowie die Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.

§ 12. Geheimhaltung

Sie werden den Vertragsinhalt und alle in diesem Zusammenhang erfahrenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, vertraulich behandeln und nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten zugänglich machen. Hiervon ausgeschlossen ist die Offenbarung gegenüber Dritten, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

§ 13. Gerichtsstand – Erfüllungsort

13.1. Wenn Sie Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, gilt: Unser Geschäftssitz zum Zeitpunkt einer Klageerhebung ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen, die gegen uns gerichtet sind; wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an dem Gericht Ihres Sitzes zu verklagen.

13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Der deutsche Text ist für die Auslegung und Rechtsgültigkeit entscheidend, die englische Übersetzung ist informativ.